Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lesbarkeit
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden Texte geschlechtsneutral formuliert und diese gelten auch
für eine Mehrzahl von Personen.
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der MARC
MASSELIER Treuhand & Informatik, nachfolgend MTI genannt für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht
etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.2. Der Auftraggeber anerkennt mit Erteilung eines Auftrags die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der MTI. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil
aller Offerten und Auftragsbestätigungen der MTI. Sie haben Vorrang vor allfälliger allgemeinen Auftragsund
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
1.3. Die MTI behält sich das Recht vor, an diesen AGB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils
aktuelle Fassung auf www.masselier.ch zu veröffentlichen. Die neue Version der AGB tritt durch
Publikation auf der Internetseite der MTI in Kraft.
§ 2 Gegenstand, Zustandekommen sowie Umfang und Ausführung des Auftrags
2.1. Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
massgebend. Der Auftrag ist grundsätzlich separat und schriftlich zu vereinbaren. Gegenstand des
Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der MTI auszuführenden Tätigkeiten und nicht die
Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann MTI
ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von
Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts
entsprechender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.
2.2. Die MTI ist berechtigt, Mitarbeiter, sachverständige externe Berater, Unternehmen und Institutionen
zur Ausführung des Auftrags beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung von der MTI tätig sind (Recht
zur Substitution).
§ 3 Mitwirkung der Kunden
3.1. Kunden haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für
eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der MTI zukommen zu lassen. Die
MTI darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte
Anweisungen richtig und vollständig sind. Eine Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit von
Dokumenten, Informationen und Zahlen des Kunden obliegt MTI nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart
wurde.
§ 4 Informationsaustausch
4.1. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von
denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im
Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten
über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich
sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung
berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur
Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die MTI nicht zur Ausführung von
gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.
4.2. Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des
Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und eMail bedienen. Bei der elektronischen
Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst
werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede
Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer
fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch
mangelhaften Elementen zu treffen.
4.3. Die MTI kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die
personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten
lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des
Verarbeitungsprozesses diverse Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die MTI stellt
sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit
unterstehen. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzes durch geeignete organisatorische und
technische Massnahmen stets zu erfüllen. Vorgenanntes gilt insbesondere auch für den Fall, dass MTI
Kundendaten einem Dritten zur Speicherung oder Hosting übermittelt.
§ 5 Schutz- und Nutzungsrechte
5.1. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der MTI im Rahmen der
Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen
Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer
Zusammenarbeit zwischen der MTI und dem Kunden ausschliesslich der MTI zu. Die MTI räumt dem
Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen
Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen
Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Knowhows ein.
5.2. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen
derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung von der MTI zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der MTI überlassenen
Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und
sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den
Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere
im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien
gestattet.
§ 6 Zustellungen von MTI
6.1. Zustellungen von MTI gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber bekanntgegebene
Adresse abgesandt bzw. gemäss seinen Weisungen zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als
Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz von MTI befindlichen Kopien oder
Versandlisten.
7. Honorar, Auslagen, Zahlungsbedingungen
7.1. Das Honorar wird auftragsspezifisch individuell vereinbart. Ist aus der Vereinbarung nichts anderes
ersichtlich, so hält sich das neben dem Auslagenersatz geschuldete Honorar an branchenübliche
Honorarsätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. Reisespesen gelten als Arbeitszeit. Neben
dem Honoraranspruch hat die MTI Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare.
Bedient sich die MTI zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die
Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die MTI von
eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des
Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden
angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.
7.2. Die MTI kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder
regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der
Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung
weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
7.3. Das Verrechnungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
7.4. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 20 Tagen auf das von der
MTI angegebene Konto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug fallen beim Kunden zusätzliche Mahngebühren von
jeweils CHF 30.00 an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300.00. Ab dem Zeitpunkt
des Verzuges, schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5%.
7.5. Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus dem Auftragsverhältnis,
ist die MTI von der Schweigepflicht und vom Berufsgeheimnis befreit.
7.6. Mehrere Auftraggeber haften der MTI gegenüber als Solidarschuldner.
§ 8 Beanstandungen, Haftung und höhere Gewalt
8.1. Beanstandungen aus dem Auftrag sind umgehend zu rügen. Der MTI ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben.
8.2. Die MTI haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit.
Das Vorliegen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber, der daraus eine
Forderung ableiten möchte, nachzuweisen.
8.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für alle Personen, denen MTI die Besorgung von
Geschäften befugtermassen übertragen hat.
8.4. Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung von MTI auf die gehörige Auswahl, Instruktion
und Überwachung des Dritten.
8.5. Der E-Mail-Verkehr von und mit der MTI erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte
Datenübertragungsnetze. Die MTI lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber infolge von
Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen in die Einrichtungen der
Netzbetreiber entstehen.
8.6. Die in Ziffer 8.4 und 8.5 hiervor geregelten Haftungsbeschränkungen gelten im Übrigen auch für die
Auswahl von EDV-Programmen und -Anwendungen (wie zum Beispiel Cloud-Lösungen), mit welchen die
MTI arbeitet.
8.7. Im Schadenfall ist die Haftung von der MTI auf die Höhe des dreifachen bezahlten Jahreshonorars
begrenzt. Dies gilt auch für den Fall der Substitution.
8.8. Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen
kann, in keiner Weise gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren
vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere
Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt
daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist,
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.
§ 9 Beendigung des Auftrags
9.1. Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der
vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäss Ziffer 9.2.
9.2. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf
eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages
hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des
effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen
Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die MTI vom Kunden völlig schadlos zu halten. Erfolgt die ordentliche
Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden
Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven
Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Im Falle
einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der
kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls
zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils
geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.
9.3. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle ihres
Todes, der Verschollen-Erklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs
oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw.
Kündigung durch MTI oder die zuständigen Behörden.
§ 10 Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
10.1. Vorbehältlich längerer gesetzlicher Fristen hat MTI die Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses
Zeitraumes, wenn die MTI den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu
nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat,
nachgekommen ist.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
11.2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen, ausschliesslicher Gerichtsstand für alle
Verfahrensarten ist Weinfelden TG, welche vom Auftraggeber mit der Mandatsausführung betraut wurde. Die MTI hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes /
Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
§ 12 Gültigkeitsvorbehalt
12.1. Sollte eine der vorliegenden Klauseln ungültig erklärt werden, bleiben die anderen Bestimmungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch
wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.
Stand 14.07.2021
Version 1.0